Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Moodia Software & Solutions GmbH, Moselring 5-7a, 56068 Koblenz (nachfolgend „Moodia") – Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs-, Entwicklungs- und sonstige IT-Dienstleistungen – einschließlich Leistungen im Bereich Künstlicher Intelligenz – zwischen Moodia und ihren Kunden.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Moodia stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (z. B. Angebot, Leistungsschein, Statement of Work) haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Art der Leistungen

(1) Moodia erbringt ihre Leistungen – insbesondere Softwareentwicklung, Softwarearchitektur, KI-Beratung und -Entwicklung, Systemintegration, DevOps- und Betriebsleistungen – als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag), sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist.

(2) Moodia schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten durch qualifiziertes Personal nach dem Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

(3) Gegenstand, Umfang und Rahmenbedingungen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 3 Agile Vorgehensweise (Scrum)

(1) Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel nach agilen Methoden, insbesondere Scrum. Die Entwicklung erfolgt iterativ in zeitlich festgelegten Abschnitten („Sprints", üblicherweise zwei Wochen).

(2) Die Parteien besetzen die Scrum-Rollen wie folgt, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist: Der Kunde stellt den Product Owner, der fachliche Anforderungen priorisiert, das Product Backlog verantwortet und entscheidungsbefugt ist. Moodia stellt das Entwicklungsteam sowie – nach Vereinbarung – den Scrum Master.

(3) Anforderungen werden als Product-Backlog-Einträge (z. B. User Stories) beschrieben und vor Sprintbeginn gemeinsam im Sprint Planning konkretisiert. Am Ende jedes Sprints stellt Moodia die Ergebnisse im Sprint Review vor.

(4) Der agilen Methodik entsprechend sind Inhalte und Priorisierung künftiger Sprints veränderlich. Ein bestimmter Funktionsumfang zu einem bestimmten Termin ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(5) Abnahmen im werkvertraglichen Sinne finden nicht statt; die Präsentation und Übergabe von Sprint-Ergebnissen sowie deren produktiver Einsatz gelten nicht als Abnahme, sofern nicht im Einzelvertrag ein Werkerfolg vereinbart ist.

§ 4 Vergütung (Time & Material)

(1) Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand (Time & Material) auf Basis der im Einzelvertrag vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Ein Tagessatz entspricht acht Personenstunden.

(2) Im Einzelvertrag genannte Aufwands- oder Budgetangaben sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Obergrenze gekennzeichnet sind. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung einer Schätzung ab, informiert Moodia den Kunden unverzüglich.

(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage von Tätigkeitsnachweisen. Einwendungen gegen Tätigkeitsnachweise sind innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform zu erheben; andernfalls gelten sie als genehmigt.

(4) Reisezeiten und Reisekosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt Moodia bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang unentgeltlich. Er benennt insbesondere einen entscheidungsbefugten Product Owner und fachliche Ansprechpartner, stellt erforderliche Informationen, Inhalte, Testdaten, Systemzugänge und Infrastruktur rechtzeitig bereit und wirkt an Terminen (u. a. Sprint Planning, Review) mit.

(2) Unterbleiben Mitwirkungsleistungen oder verzögern sie sich, verlängern sich betroffene Fristen angemessen; hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach den vereinbarten Sätzen berechnet werden.

(3) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von Moodia gehört.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Moodia räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Die Einräumung ausschließlicher Rechte bedarf ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelvertrag.

(2) An vorbestehenden Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks und wiederverwendbaren Komponenten von Moodia erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

(3) Werden Open-Source-Komponenten eingesetzt, gelten für diese die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; Moodia weist wesentliche Komponenten auf Anfrage aus.

§ 7 Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen

(1) Ergebnisse von KI-Systemen (z. B. Ausgaben von Sprachmodellen, Klassifikationen, Prognosen) sind probabilistischer Natur. Moodia übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit einzelner KI-generierter Ausgaben. Der Kunde ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor geschäftskritischer Verwendung durch fachkundige Personen zu prüfen.

(2) Der Kunde bleibt für die von ihm bereitgestellten Daten (einschließlich deren Rechtmäßigkeit, Lizenz- und Datenschutzkonformität) verantwortlich. Moodia verwendet Kundendaten nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Soweit für den Betrieb von KI-Funktionen Dienste Dritter (z. B. Modell-Anbieter) eingebunden werden, benennt Moodia diese im Einzelvertrag; deren Verfügbarkeits- und Nutzungsbedingungen bleiben unberührt. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Vorgaben der DSGVO und der KI-Verordnung (AI Act).

§ 8 Leistungsstörungen, Gewährleistung

(1) Erbringt Moodia eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß, wird Moodia die Leistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß nacherbringen, sofern der Kunde dies unverzüglich in Textform rügt.

(2) Soweit im Einzelfall ausnahmsweise Werkleistungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme beträgt; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 9 Haftung

(1) Moodia haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt jedoch auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an Moodia gezahlte Vergütung aus dem betroffenen Einzelvertrag.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist im Rahmen des Absatzes 2 auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort.

(2) Verarbeitet Moodia personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelverträge über fortlaufende Leistungen können, sofern dort nichts anderes geregelt ist, von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden; laufende Sprints werden regulär zu Ende geführt und vergütet.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Koblenz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.